1. Allgemeines
Verträge (nachfolgend „Bestellungen“) mit der Grötschel GmbH bzw. eines mit dieser im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmens (die Unternehmen der Grötschel-Gruppe sind zu finden unter www.groetschelgruppe.de) (im Folgenden „Auftraggeber“), erfolgen zu diesen Einkaufsbedingungen nachrangig zu den Regelungen in der Bestellung. Für Bestellungen des Auftraggebers gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abweichende Verkaufsbedingungenen des Auftragnehmers gelten nur dann als angenommen, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt worden sind. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers.
2. Bestellungen/Verträge
a) Bestellungen des Auftraggebers erfolgen ausschließlich schriftlich. Sie sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam. Die Bestellung kommt zustande durch vorbehaltlose Rücksendung der beigefügten Annahmebestätigung.
b) Rahmenvereinbarung
Soweit mit dem Auftragnehmer eine schriftliche Rahmenvereinbarung hinsichtlich bestimmter Liefer- /Leistungsgegenstände besteht, verzichtet der Auftraggeber beim Abruf auf eine Auftragsbestätigung.
3. Änderung der Bestellung
Verlangt der Auftraggeber eine Änderung des Liefer-/Leistungsgegenstandes, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich etwaig absehbare Mehr- bzw. Minderkosten und Terminauswirkungen schriftlich mitzuteilen und – soweit möglich – nachzuweisen. Werden Änderungen angeordnet sind diese auszuführen, es sei denn der Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers ist für Erbringung der angeordneten Leistung nicht eingerichtet.
4. Lieferzeit
Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware an dem vereinbarten Ort beim Auftraggeber oder bei dem vom Auftraggeber bestimmten Empfänger. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so kann er die hindernden Umstände nur dann für sich geltend machen, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsachen und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
Ist in der Bestellung ein pönalisierter Termin vereinbart und gerät der Auftragnehmer mit diesem Termin in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt - soweit nicht anders vereinbart – für jeden Kalendertag der Verzögerung 1 % des Nettoauftragswertes (Auftragswert der Bestellung einschließlich etwaiger Nachträge), im Ganzen aber nicht mehr als 5 % des Nettoauftragswertes. Von der Geltendmachung der Vertragstrafe werden die dem Auftraggeber zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Eine etwaig gezahlte Vertragsstrafe wird den Schadenersatzansprüchen gegen gerechnet. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe auch mit der Schlusszahlung verrechnen. Ein Vorbehalt hinsichtlich der Geltendmachung der Vertragsstrafe gemäß § 341 Abs. 3 BGB ist nicht erforderlich.
5. Lieferung
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen abgeladen frei Verwendungsstelle. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Der Lieferschein ist mit den vom Auftraggeber vorgeschriebenen Angaben zu versehen, insbesondere mit Bestellnummer, Bestellposition, Kommissionsnummer, Abmessung sowie Stückzahl und Gewicht pro Position. Die aus der Nichtbeachtung der Versandvorschriften des Auftraggebers entstehenden Mehrkosten hat der Auftragnehmer zu tragen. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die bei der Eingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Die Wareneingangskontrolle erfolgt innerhalb der Geschäftsabläufe unverzüglich.
Teillieferungen – soweit nicht bereits in der Bestellung vorgesehen - bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen. Die Liefergegenstände sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer die Art und Weise der Verpackung vorzuschreiben. Sendet der Auftraggeber wiederverwendungsfähige Verpackung frachtfrei an den Auftragnehmer zurücksendet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Rückvergütung in Höhe des Wertes der Verpackung.
6. Rechnung und Zahlung
Über jede Lieferung oder Leistung hat der Auftragnehmer eine Rechnung getrennt von der Sendung einzureichen. Die Rechnung muss im Wortlaut mit den Bestellbezeichnungen übereinstimmen und die Bestellnummer des Auftraggebers enthalten. Rechnungen, die diese Angaben nicht enthalten, werden vom Auftraggeber zurückgesandt und begründen keine Fälligkeit. Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem Werktag, der dem Eingang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung oder der Übernahme der Ware bzw. Leistung folgt, je nachdem, welches Datum das spätere ist.
Der Zahlungsausgleich erfolgt nach Wahl des Auftraggebers. Vom Eingang der Rechnung an gerechnet innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug. Bei Lieferung und Annahme der Liefergegenstände vor dem vereinbarten Liefertermin beginnt die Zahlungsfrist frühestens ab dem vereinbarten Liefertermin. Bei Werkverträgen oder vertraglich vereinbarten Abnahmen beginnt die Zahlungsfrist nicht vor der Abnahme.
Bei Lieferung mit wesentlichen Mängeln ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen vereinbarten Zahlungsvergünstigungen.
7. Mängelhaftung, Mängelrüge, Qualitätsprüfung
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Liefergegenstände frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Liefergegenstände nach anerkannten Stichprobenverfahren im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchen. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn dem Auftragnehmer die im vorgenannten Prüfungsablauf nicht entdeckbaren Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist und unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden.
Soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, verjähren die Mängelansprüche für die Liefergegenstände 24 Monate ab Inbetriebnahme bzw. – wenn keine Inbetriebnahme vorgesehen ist – ab Benutzung des Endproduktes; bei Werk- oder Werklieferverträgen 24 Monate ab Abnahme.
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber uneingeschränkt zu. Der Auftragnehmer hat nach Wahl des Auftraggebers unentgeltlich Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Dem Auftragnehmer stehen dabei maximal zwei Nacherfüllungsversuche zu. Muss der Auftraggeber nach erfolgter Mängelanzeige von einer endgültigen Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers ausgehen oder ist dieser erkennbar nicht in der Lage, die Nacherfüllung so rasch zu leisten, wie dies zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Kosten und Aufwendungen zu verlangen.
Das Gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer den Mangel nach erfolglosem Ablauf einer vom Auftraggeber schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt hat.
Erbringt der Auftragnehmer im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Mängelanzeige erneut mangelhaft oder verspätet, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die der Auftragnehmer aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an den Auftraggeber zu erbringen verpflichtet ist.
8. Qualitätssicherung, Produktsicherheit
Vor Änderung der Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Liefergegenstände, Verlagerung von Fertigungsstandorten, ferner Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Liefergegenstände oder von sonstigen Maßnahmen, die sich auf die Qualität und/oder Sicherheit der Liefergegenstände auswirken können, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Belieferung zu informieren. Änderung der festgelegten Spezifikation dürfen nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers vorgenommen werden.
Sämtliche Änderungen an den Liefergegenständen sind zu dokumentieren.
9. Produkthaftung/Produktrückruf
Für den Fall, dass der Auftraggeber von einem Kunden oder Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler eines Liefergegenstandes verursacht worden ist. Der Auftragnehmer trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung.
Macht ein sicherheitsrelevanter Fehler der Liefergegenstände eine Rückrufaktion erforderlich oder wird diese behördlich angeordnet, trägt der Auftragnehmer ebenfalls sämtliche Kosten und Aufwendungen für die Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes wird der Auftraggeber- soweit möglich und zumutbar- mit dem Auftragnehmer abstimmen. Der Auftraggeber ist insbesondere dann zum eigenen Handeln im Interesse des Auftragnehmers berechtigt, wenn der Auftragnehmer in seinem Geschäftsbetrieb für die Durchführung der Rückrufaktion nicht eingerichtet ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Höhere Gewalt/Längerfristige Lieferverhinderungen
Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befeien den Auftragnehmer und den Auftraggeber für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Betroffenen hat unverzüglich den anderen Vertragspartner umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkungen derartiger Ereignisse zu begrenzen. Der Betroffene hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren.
Im Falle einer längerfristigen Lieferverhinderung, der Zahlungseinstellung ist der andere Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teiles zurückzutreten. Ist der Auftragnehmer von einem der vorstehenden Ereignisse betroffen, wird er dem Auftraggeber nach besten Kräften bei der Verlagerung der Produktion des Liefergegenstandes zum Auftraggeber oder einem Dritten unterstützen, inklusive einer Lizenzierung von für die Produktion notwendigen gewerblichen Schutzrechten zu branchenüblichen Bedingungen.
11. Einsatz von Subunternehmern
Soweit der Auftragnehmer Dritte mit der Erbringung der Leistung oder von Teilleistungen beauftragen möchte, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Auftraggeber.
12. Einhaltung Mindestlohngesetz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Beachtung des Mindestlohngesetzes und trägt durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch eine regelmäßige in angemessenen Abständen vorzunehmende und zu dokumentierende Überprüfung, Sorge dafür, dass auch Nachunternehmer oder von ihm oder einem seiner Nachauftragnehmer beauftragten Verleiher die einschlägigen Bestimmungen des Mindestlohngesetzes einhalten. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, die auf Grundlage von §13 Mindestlohngesetz gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden, freistellen.
13. Kündigung bei Interessenfortfall
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung zu kündigen, wenn die bestellten Produkte im Geschäftsbetrieb des Auftraggebers aufgrund von nach dem Vertragsabschluß eingetretenen Umständen nicht mehr verwendet werden können. Dem Auftragnehmer werden in diesem Fall, die von ihm erbrachten nachgewiesenen Teilleistungen sowie nicht mehr abwendbare Kosten vergütet. Der Auftraggeber kann die Herausgabe vergüteter Teilleistungen verlangen.
14. Schutzrechte
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird der Auftraggeber wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber von allen Ansprüchen freizustellen und sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu tragen.
15. Vertraulichkeit und Datenschutz
Der Auftragnehmer hat die Bestellung als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber aus der schuldhaften Verletzung der vorgenannten Verpflichtung entstehen. Änderungen und Ergänzungen der Bestellung sind zu Beweiszwecken schriftlich zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass der Auftraggeber die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen erforderlichen Daten des Lieferanten und der mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge über EDV speichern und lediglich für eigenen Zwecke innerhalb der Gruppe verwendet.
16. Vertragssprache/Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Vertragssprache ist deutsch. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Dresden ausschließlicher Gerichtsstand. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Auftraggebers oder am Sitz des Auftragnehmers zuständig ist.